§ 1 Allgemeines, Geltung der Geschäftsbedingungen
Für alle Angebote gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(1) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, welche die Kästner-Brunnenbau-GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn die Kästner-Brunnenbau-GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Spätestens mit der verbindlichen Bestellung des Auftraggebers gelten die AGB als angenommen.
(3) Mündliche Nebenabreden werden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsschluss
(1) Für den Umfang der geschuldeten Leistung ist ausschließlich der Angebotstext der Kästner-Brunnenbau-GmbH maßgebend. Alle Eventual- oder Alternativpositionen gehören nicht zu den geschuldeten Leistungen, es sei denn diese werden durch den Auftraggeber verbindlich bestellt oder verbaut.
(2) Nicht enthalten im Angebot sind:
- Gebühren für sämtliche erforderliche Genehmigungen
- Sämtliche Kosten, die durch vom Auftraggeber zu erbringende Vorarbeiten gemäß § 3 entstehen.
(3) Grundlage unseres Angebotes für Geothermiebohrungen ist die endgültige Bohrtiefe in Meter.
(4) Sollte die Endteufe, seitens der Genehmigungsbehörde, bis zu einer Tiefe von max. 50 m beschränkt werden, behalten wir uns eine Anpassung des Angebotes vor.
§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat in Absprache mit der Kästner-Brunnenbau-GmbH vor Ort folgende Vorbereitungsarbeiten zu erbringen, sowie sämtliche daraus entstehenden Kosten zu tragen:
- Übergabe der erteilten Bohrgenehmigung als Kopie.
- Eine ausreichend tragfähige Standfläche (mind. 3x7m) für ein Bohrgerät,
sowie weitere Standflächen für Kompressoren, Schlammmulden, Bohrmaterial, LKW und Lieferwagen. - Eine Zufahrtsmöglichkeit mit max. 15% Gefälle und einer Breite von 2,5 Meter sowie eine Durchfahrtshöhe von 2,8 Metern.
- Die Ermittlungen aller im Bohrbereich befindlichen, unter Gelände liegenden Werkleitungen, Stromleitungen, Wasserleitungen, Telefonleitungen oder Bauten.
- Wasser ab Hydrant oder Bau-/Hausanschluss mit einem von der Kästner-Brunnenbau-GmbH vorgegebenen Anschlussdurchmesser, mit mind. 4 bar Wasserdruck in max. 40 m Distanz zur Baustelle.
- Stromanschluss mit 220 V/ 16A in max. 40 m Distanz zur Baustelle.
- Entsorgung des anfallenden Grund, Schmutz- und Bohrwassers und Erdmaterials. Bei Einleitungen in die öffentliche Kanalisation hat der Auftraggeber sich mit der zuständigen Behörde, bzw. Gemeinde abzustimmen.
- Eventuell zu schützende Bauteile im Bereich der Bohrarbeiten müssen mit einer Baufolie, gegen Spritzwasser bauseits geschützt werden.
- Eventuell erforderliche Straßensperrungen.
- Behebung sämtlich entstandener Flurschäden, soweit sie für die Kästner-Brunnenbau-GmbH nicht zu vermeiden waren.
(2) Für Wartezeiten unserer Bohrkolonne, welche durch eine mangelhafte Vorbereitung, insbesondere der unter § 3 (1) aufgeführten Punkte, entstehen, berechnen wir Ihnen je Kolonnenstunde 170,00 € netto zuzüglich geltender Mehrwertsteuer.
§ 4 Preise
Die Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Berücksichtigt die Kästner-Brunnenbau-GmbH Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 5 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt in 2 Phasen:
- Phase 1 nach den erfolgten Bohrarbeiten.
- Phase 2 nach Durchführung der Anschlussarbeiten.
Jede Phase wird, nach jeweiliger Durchführung gesondert in Rechnung gestellt. Voraussetzung für die Durchführung der Phase 2 ist die vollständige Bezahlung der Rechnung zur Phase 1, auch wenn diese Rechnung, gemäß Zahlungsziel, noch nicht fällig ist.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 7 Tagen rein netto nach Rechnungsdatum fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf den Geschäftskonten der
Kästner-Brunnenbau-GmbH
(2) Der Auftraggeber kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit eine Mahnung erhält.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Kästner-Brunnenbau-GmbH unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatzgemäß § 247 BGB geltend zu machen.
(4) Die von der Behörde angeforderten Unterlagen (Schichtenverzeichnis u.s.w.) erhalten Sie nach restloser Zahlung unserer Rechnungen.
§ 7 Erfüllungsort
Erfüllungsort der Lieferungen oder sonstigen Leistungen der Kästner-Brunnenbau-GmbH ist deren Geschäftssitz.
§ 8 Leistungserbringung
(1) Die Angabe eines Fertigstellungstermins erfolgt lediglich als Richtzeit, es sei denn die Termine werden durch die Kästner-Brunnenbau-GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere, dass alle vom Auftraggeber zu erbringende Vorleistungen gemäß § 3 erbracht und eventuell vereinbarte Zahlungssicherheiten gestellt sind. In keinem Fall beginnt der Lauf einer vereinbarten Leistungsfrist vor Auftragsbestätigung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(3) Bei schwierigen geologischen Verhältnissen behält sich die Kästner-Brunnenbau-GmbH vor, die erforderlichen Sondenmeter auf mehrere Bohrungen zu verteilen oder die einzelnen Sonden tiefer als geplant abzuteufen und einzubauen. Bei extrem schwierigen Bodenverhältnissen ist die Kästner-Brunnenbau-GmbH berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
(4) Bei Brunnenbohrungen kann kein Anspruch auf eine ausreichende Grundwassermenge oder prinzipielles Auffinden von Grundwasser durch die Kästner-Brunnenbau-GmbH gegeben werden. Eine nicht ausreichende Grundwassermenge stellt kein Grund zur Mengelrüge dar. Auch hält sich die Kästner-Brunnenbau-GmbH vor, das Abteufen tiefer als erwartet durchzuführen. Bei extrem schwierigen Bodenverhältnissen ist die Kästner-Brunnenbau-GmbH berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. In diesem Falle sind Schadensersatz-ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
§ 9 Abnahme, Mängelanzeige
(1) Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 7 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
(2) Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber spätestens in der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich geltend zu machen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die Kästner-Brunnenbau-GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 11 Rechte wegen Mängel
(1) Soweit ein Mangel vorliegt, ist die Kästner-Brunnenbau-GmbH nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzleistung (Nacherfüllung) berechtigt, sofern Mängel fristgerecht gerügt worden sind. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Kästner-Brunnenbau-GmbH über. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang, auch wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut wurden.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei Schäden, die nach Abnahme (§ 9) infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhaftem Betrieb, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht autorisierter Austauschwerkstoffe, oder aufgrund besonderer äußerer – insbesondere chemischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden durch den Auftraggeber oder durch, nicht von der Kästner-Brunnenbau-GmbH beauftragte oder autorisierte, Dritte unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehende Folgen, ebenfalls keine Mängelansprüche.
(3) Behauptet der Auftraggeber Mängel und stellt sich bei der Überprüfung des Leistungsgegenstandes heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die durch die Überprüfung entstandenen Kosten zu tragen.
§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt in Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre (Bauwerke i. S. d. BGB).In anderen Fällen (keine Bauwerke) gelten die entsprechenden kürzeren, bzw. längeren gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Die Verjährung beginnt mit der Abnahme gemäß § 9.
§ 13 Stornierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Kästner-Brunnenbau-GmbH, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% des Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn zu fordern. Der Nachweis eines geringeren oder eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(2) Gerichtsstand ist der, für den Firmensitz der Kästner-Brunnenbau-GmbH zuständige, Gerichtsort.
Stand 01.01.2021
Firmenadresse
Kästner-Brunnenbau-GmbH
Am Hagen 28
63454 Hanau
Kontaktdaten
Telefon: 0 61 81 / 5 79 99 61
Mobil: 0 17 7 / 3 07 59 57
EMail: info@brunnenbau-kaestner.de
Mitglied Innung Hanau
Wir sind Mitglied der Innung Hanau für Fachbetriebe der Bauwirtschaft. Sie profitieren durch Vernetzung und Informationsaustausch durch eine Zugehörigkeit der Innung.
Mitgliedsnummer: 240051
Rechtliche Informationen
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